Infos und Tipps, wie Sie sicher durch den Winter kommen können

Wer freut sich nicht, wenn in der dunklen Jahreszeit der erste Schnee fällt und es überall glitzert.

Insbesondere die Kinder und Wintersportler haben ihren Spaß daran.

Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger sollten sich jedoch den Winterverhältnissen anpassen und den Umständen entsprechend vorsichtig sein, sonst drohen ggf. gefährliche Rutschpartien, für die Sie selbst verantwortlich sind. Stellen Sie sich zu Ihrer eigenen Sicherheit in den Wintermonaten auf außergewöhnliche Wetterlagen ein. Stehen Sie eventuell früher auf, seien Sie wenn möglich zu Fuß unterwegs oder benutzen Sie den Bus bzw. die Bahn.

Auch beim Schneeschippen und Streuen müssen im Winter Regeln beachtet werden, wenn man nicht für Schnee- und Glatteisfälle in Anspruch genommen werden will. Wer nämlich den Reinigungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem muss bei Schäden, die sich aus der Nichtbefolgung der Vorschriften ergeben, mit Haftungsansprüchen Dritter gerechnet werden.

Um sicher durch den Winter zu kommen sollten Sie die folgenden Infos und Tipps beachten.

Die Gemeinde Emsbüren als Straßenbaulastträger ist im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Verkehrssicherheit der Gemeindestraßen im Gebiet der Gemeinde Emsbüren im Winter verantwortlich. Eine allgemeine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahnen aller Gemeindestraßen und -wege sowie Parkflächen besteht allerdings nicht. Ferner gilt dies nur insoweit, als der Winterdienst nicht durch Satzung auf die Straßenanlieger abgewälzt ist.

Dort, wo diese Verpflichtung nicht auf die Straßenanlieger übertragen wurde, sorgen meine Bauhofmitarbeiter mit einem Winterdienstteam von zurzeit 7 Personen auf den gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage so weit als möglich für Ihre Sicherheit. Es besteht ein Rufbereitschaftsdienst. Je nach Wetterprognosen planen sie nach den Feststellungen des morgendlichen Warn- und Erkennungsdienstes sorgfältig den Umfang des alltäglichen Winterdiensteinsatzes. Die Maßnahmen setzen hierbei so rechtzeitig ein, dass der Hauptberufsverkehr vor dem allgemeinen Tagesverkehr ermöglicht wird, und enden in den Abendstunden mit Abklingen des allgemeinen Tagesverkehrs. Bitte beachten Sie, dass ein nächtlicher Räum- und Streudienst in der Regel nicht durchgeführt wird. Lediglich bei erforderlichen Wetterverhältnissen muss der Winterdienst ausnahmsweise auch außerhalb dieses Zeitraumes erfolgen.

Damit mein Bauhof seiner Räum- und Streupflicht möglichst umfassend nachkommen kann, ist er darauf angewiesen, dass genügend Straßenbreite für die Räumarbeiten vorhanden ist. Bitte achten Sie deshalb beim Parken Ihrer Fahrzeuge darauf, dass die Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können.

Soweit der Winterdienst nicht auf die Straßenanlieger abgewälzt wurde, räumt der Bauhof grundsätzlich innerhalb der geschlossenen Ortslage ab einer Schneehöhe von 3 bis 5 cm den Schnee auf den Fahrbahnen, Geh- und Radwegen. Eine Streupflicht besteht hier allerdings lediglich für gefährliche und verkehrswichtige Stellen auf Fahrbahnen, für Fußgängerüberwege und für Gehwege, und dies nur im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde Emsbüren. Eine Verpflichtung zum Räumen und Streuen ist nicht gegeben, solange dadurch wegen anhaltenden starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt wird. Bei Glättebildung muss mit dem Streuen erst nach einer angemessenen Zeit begonnen werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Verkehrsteilnehmer die Verkehrsfläche grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm bietet. Es kann nicht erwartet werden, dass überall und sofort geräumt und gestreut wird. Bitte stellen Sie deshalb Ihr Verkehrsverhalten zu Ihrer eigenen Sicherheit auf die entsprechenden Witterungs- und Straßenverhältnisse ein und erhöhen Sie Ihre eigene Aufmerksamkeit.

Die Räum- und Streuarbeiten werden von meinen Mitarbeitern nach bestimmten Dringlichkeitsstufen abgewickelt. Die Dringlichkeitsstufe I umfasst verkehrswichtige und gefährliche Stellen, wie Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Zufahrtsstraßen zu Schulen, Straßen zu Gewerbe- und Industriegebieten, Gefällstrecken, scharfe Kurven, Einmündungen. Zur Dringlichkeitsstufe II gehören insbesondere Verbindungs- und Wohnsammelstraßen. Die Dringlichkeitsstufe II umfasst Wohnstraßen und sonstige Verkehrsflächen.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht grundsätzlich keine allgemeine Winterdienstverpflichtung durch die Gemeinde Emsbüren. Eine gesetzliche Streupflicht besteht hier nur an besonders gefährlichen und zugleich verkehrswichtigen Stellen, insbesondere bei Steigungsstrecken.

Bei extremen Wetterverhältnissen wird der gemeindliche Streudienst auf Zentralstrecken in den Ortsteilen so weit als möglich von den Ortsteilen unterstützt.

Auf Autobahnen ist der Bund, auf Landesstraßen das Land Niedersachsen und auf Kreisstraßen im Emsland der Landkreis Emsland für den Winterdienst verantwortlich. D. h. der jeweilige Straßenbaulastträger ist für seine Straße selbst verantwortlich.

Der Winterdienst ist aber auch Bürgerpflicht.

Per Straßenreinigungssatzung vom 13.12.1995 hat die Gemeinde Emsbüren die private Räum- und Streupflicht von Flächen auf die Eigentümer angrenzender Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Personen übertragen. In der Straßenreinigungsatzung und der dazugehörigen Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Emsbüren vom 13.12.1995 hat die Gemeinde Emsbüren verbindlich geregelt,

wer, wo, wie und wann räumen und streuen muss.

Sie können Satzung und Verordnung –aktuelle Fassungen- im Internet unter „www.emsbueren.de “ downloaden.

Wer?

Grundsätzlich sind Sie als Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerin oder Vermieter von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage für die Freihaltung der Geh- und Radwege verantwortlich, die an Ihr Grundstück grenzen. Manchmal müssen Sie sogar die Straßen freimachen. Auf dem Grundstück muss neben dem Hauseingang auch der Weg zu den Mülltonnen und Stellplätzen oder Garagen frei sein. Die Verpflichtung gilt gleichfalls für die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, Dauerwohnungs- und Dauernutzungsberechtigten.

Sie können jedoch die Räum- und Streupflicht beispielsweise durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf Ihren Mieter oder an eine dritte Person übertragen. In Mehrfamilienhäusern ist die Räum- und Streupflicht häufig über die Hausverwaltung geregelt. Bitte beachten Sie, dass der Grundstückseigentümer bzw. Vermieter doch selbst dann mitverantwortlich bleibt und etwa durch Stichproben die Räum- und Streueinsätze kontrollieren muss.

Denken Sie an Ihren älteren, gebrechlichen oder kranken Nachbarn/Freund, dem es schwer fällt bzw. dem es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, persönlich den Winterdienst auszuüben. Für eine/n Berufstätige/n kann es ebenfalls schwierig sein, einer umfassenden Räum- und Streupflicht selbst nachzukommen. Das Problem könnte hier im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bzw. im Freundeskreis gelöst werden.

Beachten Sie jedoch bitte, wenn Sie mit Nachbarn oder Freunden konkret die Übernahme des Winterdienstes vereinbart haben, dass Sie als Grundstückseigentümer kontroll- und überwachungspflichtig bleiben. Insofern müssen Sie weiterhin kontrollieren, ob der Nachbar/Freund tatsächlich zuverlässig Schnee und Eis beseitigt hat. Nur bei derartigen klaren Absprachen haftet im Falle eines Schadens auch der Freund oder Nachbar, der nicht ordnungsgemäß den Winterdienst verrichtet hat.

Es besteht ferner die Möglichkeit, eine Firma mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Heutzutage bieten einige Firmen entsprechende Winterdienste an. Schauen Sie einfach mal im Internet nach oder in den Gelben Seiten.

Wo und wie?

Die Verpflichtung, die Geh- und Radwege freizumachen, besteht bei Schneefall und Eisglätte. Hierbei sind nach der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Emsbüren die Wege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m, von Schnee und Eis freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,50 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten.

Sollte an einer Straßenkreuzung oder einer Straßeneinmündung weder eine Fußgängerampel noch ein Zebrastreifen vorhanden sein, ist von Ihnen bei einem an die Straßenkreuzung bzw. -einmündung angrenzenden Eckgrundstück der Bereich bis zur Fahrbahnmitte von Schnee und Eis freizumachen. Nur so kann ein gefahrloses Überqueren der Straße erfolgen. Dies gilt allerdings nur, soweit es Ihnen bei den Verkehrsverhältnissen zumutbar ist.

An öffentlichen Bushaltestellen sowie Schul-/Kindergartenbushaltestellen müssen die Geh- und Radwege so von Schnee und Eis freigehalten werden, dass die Fahrgäste sicher zum Bus kommen und diesen gefahrlos besteigen bzw. verlassen können. Dies betrifft natürlich ebenfalls die Wege zum und vom Wartehäuschen.

Die geräumten Schnee- und Eismassen dürfen aber nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf anderen Fuß- und Radwegen oder Straßen, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Um bei eintretendem Tauwetter den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten, sind auch die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten freizumachen. Für die Lagerung der Schnee- und Eismassen eignen sich besonders die Vorgärten.

Um den notwendigen Winterdienst umfassend ausüben zu können, denken Sie bitte daran, sich frühzeitig mit ausreichendem Streugut einzudecken.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass zur Beseitigung von Eis und Schnee schädliche Chemikalien nicht verwendet werden dürfen.

Wenn die Flächen von Schnee und Eis mithilfe von Schneeschiebern, Schaufeln und Besen nicht ausreichend an die Seite geräumt werden können, sollte gestreut werden. Dabei sind die sogenannten abstumpfenden Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat die erste Wahl. Beziehen können Sie das Streugut u. a. in Baumärkten, Streugranulat auch auf allen Recyclinghöfen. Bitte achten Sie beim Kauf auf den blauen Umweltengel.

Im Interesse des Umweltschutzes und nach den rechtlichen Vorschriften sollten Sie auf Streusalz sowie Salz-Sandgemische, bei denen der Salzanteil zehn Prozent übersteigt, weitestgehend verzichten, ansonsten möglichst sparsam verwenden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Bitte beachten Sie, dass Streusalz Pflanzen und Tieren schadet, darüber hinaus die Gewässer belastet. Für eine maximale Sicherheit auf den winterlichen Straßen kann jedoch auf den Einsatz von Streusalz heute leider noch nicht verzichtet werden. Wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, darf der Gebrauch von Streusalz zum Einsatz kommen. Erlaubt ist Streusalz auch an gefährlichen Stellen wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- und –abgängen, starke Gefälle- und Steigungsstrecken. Hierbei sollte von Ihnen der Grundsatz „so viel Salz wie nötig und so wenig wie möglich“ zu streuen, beherzigt werden.

Wenn Glättegefahr nicht mehr besteht, sind auf den geräumten Flächen die verbliebenen Streumittel und Schmutzablagerung zu beseitigen. Ein Tipp hierzu: Streugranulat können Sie wiederholt verwenden.

Wann?

Bei Auftreten von Schnee- und Eisglätte während der Nacht sind die Arbeiten montags bis samstags spätestens bis 7.00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen spätestens bis 9.00 Uhr, durchzuführen. Das Schneeräumen und Streuen ist jeweils sofort nach Ende des Schneefalls bzw. unmittelbar nach Entstehen der Glätte bis abends 20.00 Uhr zu wiederholen.

Ausnahmen gelten beispielsweise für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen.

Um in unserer Gemeinde bei Schneefall und Eisglätte in den Wintermonaten die größtmögliche Sicherheit für uns alle zu erreichen, bitte ich Sie, die genannten Infos und Tipps sowie die Regelungen in der Straßenreinigungssatzung und der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Emsbüren vom 13.12.1995 in der aktuellen Fassung zu beachten.

Ferner bitte ich auch die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Emsbüren in der aktuellen Fassung vom 02.04.2014 zu beachten. Danach ist u. a. gemäß § 2 das Betreten von natürlichen Eisflächen (zugefrorenen Seen, Teichen, Bächen, etc.) und Kanälen verboten; durch Bekanntmachung der Gemeinde können bestimmte Eisflächen zur Benutzung freigegeben werden. Gemäß § 6 sind überhängender Schnee und Eiszapfen von den Gebäuden oder Bauwerken zu entfernen, wenn sie Menschen, Tiere oder Sachen gefährden können.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns. Ansprechpartner im Fachbereich IV (Ordnungsamt) sind Frau Krickel und Herr Staelberg

Ich wünsche Ihnen, kommen Sie gesund und sicher durch den Winter.

Ihr Markus Silies

Gemeinde Emsbüren

Der Bürgermeister