Bei Veranstaltungen zu beachtende Betreiberpflichten bzgl. Gaststättenbetriebe nur für kurze Zeit

Nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vom 10.11.2011 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 415) ist zum Betreiben einer Gaststätte der Betrieb, auch wenn er nur für kurze Zeit ausgeübt werden soll, bzw. es sich nur um vorübergehende Veranstaltungen von kurzer Dauer handeln soll, bei der Kommune am Ort der Betriebsstätte anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht auch für einen Betrieb, in dem nur alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden sollen.

Unter die Veranstaltungen von kurzer Dauer fallen beispielsweise die Schützenfeste, Scheunenfeiern, Abiturfeste, Oster- und Feuerwehrfeste, Firmenjubiläen, Tag der offenen Tür, Kindergarten- und Schulfestveranstaltungen, Open Air-Veranstaltungen, Landjugendfeste, gewerbliche Straßenfeste, Rosenmontag, Kirmes, Weihnachtsbasare, etc.

Somit sind nicht nur die Gastwirte/Hoteliers mit Gaststättenbetriebe auf Dauer, sondern auch die Vereine, Schulen, Kindergärten und jeder, der auch nur für kurze Zeit im stehenden Gaststättengewerbe alkoholische, aber auch alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten will, anzeigepflichtig.

Die Anzeige ist grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der Gemeinde Emsbüren zu erstatten. Hierzu ist der einseitige Anzeige-Vordruck nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Muster der Anlage zum NGastG zu verwenden. Im Bedarfsfall kann er zum weiteren Gebrauch von der Homepage der Gemeinde Emsbüren unter der Rubrik Rathaus und Service/ Formulare und Vordrucke heruntergeladen werden bzw. ist im Fachbereich IV, Zimmer 57, erhältlich.

Wird mit der Anzeige angegeben, dass alkoholische Getränke angeboten werden sollen, hat die Gemeinde Emsbüren die persönliche Zuverlässigkeit des oder der Gewerbetreibenden zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die oder der Gewerbetreibende zugleich mit der Anzeige grundsätzlich einen Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung vorzulegen. Eine Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift erfolgte Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit vorgelegt wird. Bitte stimmen Sie die vorzulegenden Unterlagen vor Erstattung der Anzeige mit dem Fachbereich IV, Frau Krickel Tel. 9305-1057, im Einzelfall ab.

Wird mit der Anzeige angegeben, dass nur alkoholfreie Getränke zum Ausschank kommen oder zubereitete Speisen angeboten werden sollen, gehen mit der Anzeigepflicht keine weiteren Verpflichtungen einher (keine Zuverlässigkeitsprüfung).

Über die Anzeige informiert die Gemeinde Emsbüren umgehend den Landkreis Emsland, Meppen (Fachbereiche Bau/Bauaufsicht incl. Brandschutz, Immissionsschutz, Jugendschutz, Veterinärwesen/Lebensmittelüberwachung), das Hauptzollamt, das zuständige Finanzamt sowie die Polizei. Diese Stellen werden dann nach den für ihren Bereich geltenden Vorschriften noch vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn tätig. Damit ausreichend Zeit zur Durchführung der erforderlichen Überprüfungen und der notwendigen Veranlassungen bis zum Betriebsbeginn besteht, beträgt die gesetzliche Mindestanzeigefrist vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen. Im eigenen Interesse des Betreibers wird um entsprechende Beachtung gebeten.

Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. straßenrechtliche Erlaubnisse, lebensmittelrechtliche Unterrichtung, Baugenehmigungen).

Seitens der Bauaufsicht Landkreis Emsland, Fachbereich Hochbau, wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass baulichen Veränderungen sowie Änderungen der Nutzung baugenehmigungspflichtig sein können. Gaststättenbetreiber sollten sich deshalb im Bedarfsfall frühzeitig vorab mit dem vorstehenden Fachbereich in Verbindung setzen. Bei Zeltveranstaltungen ist rechtzeitig eine Gebrauchsabnahme gemäß § 75 der Niedersächsischen Bauordnung beim vorgenannten Fachbereich zu beantragen.

Ferner bleiben die behördlichen Befugnisse, Anordnungen zu treffen, aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt, unberührt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro geahndet werden.