Abbrennen von Pflanzenabfällen nach der Pflanzenabfallverordnung ist beim Landkreis Emsland erlaubnis- bzw. anzeigepflichtig

Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO) vom 14.01.2015 regelt, in wieweit die Beseitigung der vorgenannten Pflanzenabfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen abweichend von § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zulässig ist.

Danach kann die untere Abfallbehörde (Landkreis Emsland) das Verbrennen dieser Pflanzenabfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Beseitigung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise im Einzelfall zulassen. Auch Pflanzenabfälle mit nachgewiesenem Befall bestimmter Schaderreger sowie im Wald angefallene pflanzliche Abfälle dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden; hierfür sind beim Landkreis Emsland zur Prüfung und Entscheidung rechtzeitig entsprechende Anzeigen zu erstatten. Bitte setzen Sie sich zur Abklärung im Bedarfsfall frühzeitig mit dem Landkreis Emsland, Fachbereich Umwelt, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, in Verbindung. Antragsfristen sind zu beachten.