Leinenzwang von Hunden in der freien Landschaft

während der Brut- und Setzzeit vom 01.04.2018 -15.07.2018 sowie in der Gemeinde Emsbüren in bestimmten Bereichen ganzjährig
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Als Brut- und Setzzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem am Boden brütende Vogelarten, u. a. Rebhuhn, Fasan, Kiebitz, Wachtel, Nachtigall, Rotkehlchen Lerche, Ente und Gans, ihr Brutgeschäft beginnen sowie Wildtiere wie Rehe oder Hasen ihren Nachwuchs zur Welt bringen. Die Jungtiere sind einem streunenden, wildernden oder auch nur frei laufenden und umher stöbernden Hund hilflos ausgeliefert. Selbst wenn der Hund den jungen Tieren keinen Schaden zufügt, kann es geschehen, dass durch den Hundegeruch die Elterntiere die Versorgung einstellen und ihren Nachwuchs verstoßen. Scheucht ein Hund brütende Vögel, insb. Bodenbrüter, auf und vertreibt sie, besteht wiederum die Gefahr, dass diese ihre Nester verlassen und die Eier im Gelege auskühlen oder von anderen Raubtieren vor der Rückkehr der Eltern gefressen werden. Sollten trächtige Tiere von einem Hund gehetzt werden, so kann dieser Stress und die körperliche Belastung eine Früh- oder sogar Totgeburt nach sich ziehen. Dem will das Land Niedersachsen mit der Anleinpflicht von Hunden während der Brut- und Setzzeit entgegenwirken, damit Vögel und Wildtiere in Ruhe ihren Nachwuchs aufziehen können.

Die Brut- und Setzzeit im Sinne des § 33 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) gilt in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli. In dieser Zeit herrscht besondere Aufsichtspflicht über Hunde und ein gesetzlich vorgeschriebener Leinenzwang in der freien Landschaft. Hierauf weist auch nochmals ausdrücklich § 4 Absatz 2 Ziff. 2 der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Emsbüren in der aktuellen Fassung vom 02.04.2014 hin. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.

Als verantwortungsvolle/r Hundehalter/in bzw. –führer/in haben Sie Sie in dieser Jahreszeit deshalb die Pflicht besonders aufmerksam sein und Ihren Vierbeiner so zu beaufsichtigen, dass er nicht streunt oder wildert und keine Schäden anrichten kann. Auf und an allen Grünflächen, Wiesen, Feldern und in sonstiger freier Natur sowie Wäldern ist der Hund an der Leine zu führen.

Während der Brut- und Setzzeit streunen leider auch viele Katzen in den Siedlungsgebieten umher und räubern Singvogelnester aus. Zum Schutz der Jungvögel sollten Sie als Katzenbesitzer/in Ihren Liebling in dieser Zeit wenn möglich draußen nicht frei laufen lassen.

Auch die Reiter werden gebeten, mit ihren Pferden nicht über die Äcker zu streifen und das Saatgut bzw. die Pflanzen zu beschädigen.

Im Interesse der Natur deshalb die Bitte an

  • alle
  • Hunde- und Katzenbesitzer
  • sowie Reiter

entsprechende Rücksicht zu nehmen.

Ansonsten sind nach der o. g. Gefahrenabwehrverordnung Hunde, die nicht ohnehin bereits aufgrund anderer Vorschriften einem Leinenzwang unterliegen, in bestimmten Bereichen an der Leine zu führen. Einzelheiten hierzu können der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Emsbüren in der aktuellen Fassung vom 02.04.2014 entnommen werden (siehe auf der Homepage der Gemeinde Emsbüren unter Rathaus & Service -> Verwaltung -> Ortsrecht -> Sicherheit und Ordnung -> Gefahrenabwehrverordnung). Unter anderem gilt der Leinenzwang auf Anlagen und Verkehrsflächen, die unmittelbar an für jedermann zugängliche Spielplätze, Sportanlagen, Schulhöfe und Gelände von Kindergärten angrenzen.

Außerhalb dieser Flächen ist ein nicht angeleinter Hund unter Aufsicht zu führen, so dass insbesondere keine Menschen oder Tiere angesprungen oder angegriffen bzw. Tiere gehetzt oder gerissen werden können und der öffentliche Straßenverkehr nicht erschwert oder gefährdet wird.

Im Übrigen sind Hunde von Spielplätzen, Sportanlagen, Schulhöfen und Geländen von Kindergärten fernzuhalten.

Es gelten nur wenige Ausnahmen, wie beispielsweise für Blindenführhunde im bestimmungsgemäß eingesetzten Führgeschirr oder für Polizeihunde für die Dauer des Einsatzes.

Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die v. g. Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.