Kirchenein- und -austritt
zuständiger Fachbereich:
| Amt | Telefon | Fax | |||
|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
|
05903/9305-0 |
|
05903/9305-1155 |
|
|
|
|
05903/9305-0 |
|
05903/9305-1155 |
Ansprechpartner:
| Name | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|
|
|
Frau Schmidt |
|
|
Leistungsbeschreibung
Kirchenaustritt
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Kircheneintritt: ErklärungEin Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Welche Fristen muss ich beachten?
Kirchenaustritt
Kircheneintritt: Erklärung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.
Was sollte ich noch wissen?
Kircheneintritt: Erklärung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Verfahrensablauf
KirchenaustrittKircheneintritt: Erklärung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
- Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
- Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Von dem Kircheneintritt erfährt der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Zuständige Stelle
Kirchenaustritt
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Kircheneintritt: Erklärungnicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Kirchenaustritt
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Kircheneintritt: Erklärung Die Zuständigkeit liegt bei der maßgeblichen Kirchengemeinde.
Welche Gebühren fallen an?
Kirchenaustritt
Kircheneintritt: Erklärung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Kirchenaustritt
Gebühr:
30,00 € EUR
Gebühr:
kostenfrei
Was muss ich mitbringen?
KirchenaustrittKircheneintritt: Erklärung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
- für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
Anträge / Formulare
Kirchenaustritt
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Kircheneintritt: Erklärungnicht angegeben
Rechtsgrundlage
KirchenaustrittKircheneintritt: Erklärung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
weiterführende Links
nicht angegeben
Rechtsbehelf
Kirchenaustritt
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Kircheneintritt: Erklärungnicht angegeben



