Kirchenein- und -austritt

zuständiger Fachbereich:

Email Amt Telefon Fax
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E-Mail Pfeil rechts orange Fachbereich IV - Arbeit und Soziales, Ordnungswesen, Bürgerservice und Standesamt Telefon 05903/9305-0 Fax 05903/9305-1155

Ansprechpartner:

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Leistungsbeschreibung
Kirchenaustritt
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Kircheneintritt: Erklärung
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Kircheneintritt: Erklärung
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Kircheneintritt: Erklärung
nicht angegeben
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Verfahrensablauf
Kirchenaustritt
  • Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
  • Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
  • Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Kircheneintritt: Erklärung
Von dem Kircheneintritt erfährt der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Zuständige Stelle
Kirchenaustritt
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Kircheneintritt: Erklärung
nicht angegeben
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Kirchenaustritt
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Kircheneintritt: Erklärung
Die Zuständigkeit liegt bei der maßgeblichen Kirchengemeinde.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )





Welche Gebühren fallen an?
Kirchenaustritt
Kirchenaustritt
Gebühr: 30,00 € EUR
Kircheneintritt: Erklärung
Gebühr: kostenfrei
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Was muss ich mitbringen?
Kirchenaustritt
  • Personalausweis oder Reisepass
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Kircheneintritt: Erklärung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung
  • für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Anträge / Formulare
Kirchenaustritt
nicht angegeben
Kircheneintritt: Erklärung
nicht angegeben
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
KirchenaustrittKircheneintritt: Erklärung
nicht angegeben
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Rechtsbehelf
Kirchenaustritt
nicht angegeben
Kircheneintritt: Erklärung
nicht angegeben
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )