Ehefähigkeitszeugnis (Beantragung / Ausstellung)

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Leistungsbeschreibung
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Wenn Sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, möglich.
Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt im dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, kann die zuständige ausländische Behörde die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses verlangen. Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit können Sie einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt Ihnen, dass Sie nach deutschem Recht die dort benannte Person heiraten dürfen, also dass Sie zum Beispiel
  • nicht bereits verheiratet sind,
  • geschäftsfähig sind,
  • volljährig sind.
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten, müssen Sie in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis Ihrer Heimatbehörde vorlegen. Mit diesem wird bestätigt, dass Ihrer Eheschließung nach dem Recht Ihres Heimatstaates keine Ehehindernisse entgegenstehen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Verfahrensablauf
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt beantragt.
  • Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Sie mündlich oder schriftlich bei Ihrem zuständigen Standesamt stellen.
Es empfiehlt sich, vorab bei der ausländischen Behörde oder Stelle nachzufragen, ob für die geplante Eheschließung ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte berät Sie zu den erforderlichen Unterlagen und nimmt die Prüfung Ihres Antrags vor. Sofern noch Nachweise fehlen, werden Sie darüber informiert. Nach Abschluss der Prüfung wird über Ihren Antrag entschieden und das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Online-Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses ist grundsätzlich möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt.
Bitte beachten Sie, dass für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses Gebühren anfallen. Bei einer Übersendung per Post können zusätzlich Versandkosten entstehen. Diese können gegebenenfalls gesondert erhoben werden. Bei einem Versand ins Ausland fallen in der Regel höhere Versandkosten an.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Standesamt, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Abhängig vom Verwendungsstaat kann zusätzlich eine Übersetzung, Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Für die Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann unter Umständen eine mehrsprachige Übersetzungshilfe ausgestellt werden.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Zuständige Stelle
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )





Welche Gebühren fallen an?
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO).
Für die Ausstellung oder Ablehnung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG fallen fixe Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an. 
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, fallen zusätzliche variable Kosten in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Was muss ich mitbringen?
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht. 
  • Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
    • Der Personenstand.
    • Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt.
    • Die Staatsangehörigkeit.
    • Sowie ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen.
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Sie mündlich oder schriftlich bei Ihrem zuständigen Standesamt stellen.
Für die Prüfung sind die erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere:
  • ein gültiger Identitätsnachweis für beide im Ehefähigkeitszeugnis benannten Personen (z. B. Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätskarte oder Passersatzdokument),
  • gegebenenfalls Nachweise über die Staatsangehörigkeit und Abstammung,
  • gegebenenfalls Nachweise über den Aufenthaltsstatus,
  • Nachweise zum aktuellen Familienstand,
  • Nachweise über den aktuellen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
  • gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung früherer Ehen oder Lebenspartnerschaften.
Je nach Einzelfall können weitere Urkunden oder Nachweise erforderlich sein. Das Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind und in welcher Form ausländische Urkunden (z. B. mit Apostille oder Legalisation) anerkannt werden können.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Anträge / Formulare
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
nicht angegeben
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Rechtsbehelf
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren
Ein Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Inland beantragen
Lehnt das Standesamt die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, können Sie beim zuständigen Amtsgericht gemäß § 49 des Personenstandsgesetzes (PStG) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )