Eheschließung (Nachbeurkundung)
zuständiger Fachbereich:
| Amt | Telefon | Fax | |||
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05903/9305-0 |
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05903/9305-1155 |
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05903/9305-0 |
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05903/9305-1155 |
Ansprechpartner:
| Name | Telefon | Fax | |
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Frau Schmidt |
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Leistungsbeschreibung
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Sie sind als staatenlose Person, heimatlose Ausländerin oder Ausländer oder ausländische geflüchtete Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anerkannt und haben im Ausland geheiratet? Dann können Sie nach der Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragenDie Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt
- Ihres Wohnortes oder
- des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben, oder
- des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragenFür den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und mindestens einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Antragsberechtigt sind:
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Antragsberechtigt sind:
- Die Ehegatten
- Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder
Welche Fristen muss ich beachten?
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Es gibt keine Frist.
Es gibt keine Frist.
Was sollte ich noch wissen?
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Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragenWurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragennicht angegeben
Verfahrensablauf
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
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Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Standesamt. Sollten Unklarheiten darüber auftreten, welche Unterlagen für die Beurkundung der Ehe benötigt werden, kann dieses weiterhelfen. Im Folgenden werden die Unterlagen durch die Standesbeamtinnen und Standesbeamten überprüft. Nach erfolgreicher Überprüfung erhalten Sie eine deutsche Eheurkunde.
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragenBei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragen- Mindestens einer der Ehegatten, die/der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erscheint persönlich im Standesamt und bringt alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
- Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Standesamt. Sollten Unklarheiten darüber auftreten, welche Unterlagen für die Beurkundung der Ehe benötigt werden, kann dieses weiterhelfen. Im Folgenden werden die Unterlagen durch die Standesbeamtinnen und Standesbeamten überprüft. Nach erfolgreicher Überprüfung erhalten Sie eine deutsche Eheurkunde.
Zuständige Stelle
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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)
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragenAn das Standesamt des Wohnortes, des letzten Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Gab es noch nie einen Wohnsitz in Deutschland beziehungsweise liegt der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig:
Standesamt I
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragenGab es noch nie einen Wohnsitz in Deutschland beziehungsweise liegt der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig:
Standesamt I
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin
- Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
-
Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
An wen muss ich mich wenden?
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragenAn das Standesamt des Wohnortes, des letzten Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Gab es noch nie einen Wohnsitz in Deutschland beziehungsweise liegt der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig:
Standesamt I
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragenGab es noch nie einen Wohnsitz in Deutschland beziehungsweise liegt der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig:
Standesamt I
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin
- Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Welche Gebühren fallen an?
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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)
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO
Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 50 Euro an.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 40 Euro,
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 40 Euro,
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 40 Euro.
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO
Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 50 Euro an.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 40 Euro,
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 40 Euro,
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 40 Euro.
Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 50 Euro an.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 40 Euro,
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 40 Euro,
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 40 Euro.
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO
Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 50 Euro an.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 40 Euro,
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 40 Euro,
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 40 Euro.
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO
Dabei fallen zunächst fixe Gebühren an.
Diese betragen für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG 85 Euro oder vor einer ermächtigten Person nach § 34 Abs. 2 PStG 65 Euro.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro,
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 Euro.
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO
Dabei fallen zunächst fixe Gebühren an.
Diese betragen für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG 85 Euro oder vor einer ermächtigten Person nach § 34 Abs. 2 PStG 65 Euro.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro,
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 Euro.
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO).
Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 85 Euro an.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro.
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 Euro.
Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 85 Euro an.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro.
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 Euro.
Was muss ich mitbringen?
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragenNachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsheirat
- ausländische Heirats- oder Eheurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Geburtsurkunden von Ehepartnerin und Ehepartner
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall
- Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
-
Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
-
Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
-
Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
-
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
-
Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
-
Weitere Unterlagen
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
- Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
-
Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
-
Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
-
Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
-
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
-
Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
-
Weitere Unterlagen
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
Anträge / Formulare
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Der Antrag kann in der Regel formlos gestellt werden.
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragenKeine Formulare vorhanden.
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragenDer Antrag kann in der Regel formlos gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragenNachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
weiterführende Links
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 9 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- Artikel 11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 438 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Artikel 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragen
Rechtsbehelf
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragenAntrag auf gerichtliche Entscheidung
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragenAntrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)



