Adressänderung im elektronischen Identitätsnachweis beantragen
zuständiger Fachbereich:
| Amt | Telefon | Fax | |||
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05903/9305-0 |
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05903/9305-1155 |
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05903/9305-0 |
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05903/9305-1155 |
Ansprechpartner:
| Name | Telefon | Fax | |
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Frau Egbring |
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Herr Eiing |
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Frau Elfert |
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Frau Gerdes |
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Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Der elektronische Identitätsnachweis ist die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, Ihres elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Damit können Sie sich bei digitalen Behördengängen oder Online-Diensten sicher ausweisen.
Wenn sich Ihr Wohnsitz ändert, müssen Sie auch die Adresse im Chip Ihres Ausweisdokuments aktualisieren.
Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und die eID-Karte:
Eine persönliche Vorsprache ist dann nicht erforderlich.
Ein Adressaufkleber mit Ihrer neuen Anschrift für den Personalausweis oder die eID-Karte wird Ihnen per Post zugesandt.
Die Adresse wird dort in der Regel direkt bei der Wohnsitzanmeldung im Chip Ihres Ausweisdokuments aktualisiert.
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT):
Eine Online-Änderung ist für den eAT nicht möglich.
Bitte bringen Sie zum Termin Ihre Meldebestätigung mit – sie dient als Nachweis Ihrer neuen Adresse.
Wenn sich Ihr Wohnsitz ändert, müssen Sie auch die Adresse im Chip Ihres Ausweisdokuments aktualisieren.
Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und die eID-Karte:
- Online:
Eine persönliche Vorsprache ist dann nicht erforderlich.
Ein Adressaufkleber mit Ihrer neuen Anschrift für den Personalausweis oder die eID-Karte wird Ihnen per Post zugesandt.
- Persönlich:
Die Adresse wird dort in der Regel direkt bei der Wohnsitzanmeldung im Chip Ihres Ausweisdokuments aktualisiert.
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT):
- Nur persönlich:
Eine Online-Änderung ist für den eAT nicht möglich.
Bitte bringen Sie zum Termin Ihre Meldebestätigung mit – sie dient als Nachweis Ihrer neuen Adresse.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Verfahrensablauf
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Verfahren bei persönlicher Vorsprache:
Sobald Sie sich im Bürgeramt persönlich umgemeldet haben, werden die Daten auf Ihrem Personalausweis oder Ihrer eID-Karte vor Ort aktualisiert.
Für die Adressänderung im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT), müssen Sie sich an Ihre zuständige Ausländerbehörde wenden.
Verfahren bei Online-Ummeldung:
Wenn Sie einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion oder eine eID-Karte besitzen und sofern die Kommune Ihres neuen Wohnsitzes dies anbietet, können Sie Ihre Adresse online aktualisieren.
Ein Adressaufkleber mit Ihrer neuen Anschrift für den Personalausweis oder die eID-Karte wird Ihnen per Post zugesandt.
Eine Vorsprache in der Behörde ist nicht erforderlich.
Sobald Sie sich im Bürgeramt persönlich umgemeldet haben, werden die Daten auf Ihrem Personalausweis oder Ihrer eID-Karte vor Ort aktualisiert.
Für die Adressänderung im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT), müssen Sie sich an Ihre zuständige Ausländerbehörde wenden.
Verfahren bei Online-Ummeldung:
Wenn Sie einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion oder eine eID-Karte besitzen und sofern die Kommune Ihres neuen Wohnsitzes dies anbietet, können Sie Ihre Adresse online aktualisieren.
Ein Adressaufkleber mit Ihrer neuen Anschrift für den Personalausweis oder die eID-Karte wird Ihnen per Post zugesandt.
Eine Vorsprache in der Behörde ist nicht erforderlich.
Zuständige Stelle
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Zuständig für die Aktualisierung im Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und der eID-Karte ist das Bürgeramt am neuen Wohnort – sofern unterstützt, auch digital möglich.
Zuständig für die Aktualisierung im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ist die Ausländerbehörde am neuen Wohnort.
Zuständig für die Aktualisierung im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ist die Ausländerbehörde am neuen Wohnort.
An wen muss ich mich wenden?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Zuständig für die Aktualisierung im Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und der eID-Karte ist das Bürgeramt am neuen Wohnort – sofern unterstützt, auch digital möglich.
Zuständig für die Aktualisierung im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ist die Ausländerbehörde am neuen Wohnort.
Zuständig für die Aktualisierung im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ist die Ausländerbehörde am neuen Wohnort.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Ihr Personalausweis ist gültig.
- Sie haben die Onlinefunktion Ihres Personalausweises freigeschaltet.
- Sie haben eine aktuelle Meldebestätigung und die Wohnungsgeberbestätigung als Nachweis Ihrer Adressänderung.
- ein NFCfähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät
- die installierte AusweisApp auf Ihrem Smartphone
Anträge / Formulare
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
weiterführende Links
- § 18 Absatz 6 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
- § 20a Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
- § 27 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
- § 12 Absatz 4 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)
- § 14a Absatz 1 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)
- § 2 Nummer 2f Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PauswV)
- § 5 Absatz 6 Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PauswV)
Rechtsbehelf
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Widerspruch
Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage
Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage



