Abbrennen von Pflanzenabfällen

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Abbrennen von Pflanzenabfällen nach der Pflanzenabfallverordnung ist beim Landkreis Emsland erlaubnis- bzw. anzeigepflichtig

Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO) vom 14.01.2015 regelt, in wieweit die Beseitigung der vorgenannten Pflanzenabfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen abweichend von § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zulässig ist.

Danach kann die untere Abfallbehörde (Landkreis Emsland) das Verbrennen dieser Pflanzenabfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Beseitigung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise im Einzelfall zulassen. Auch Pflanzenabfälle mit nachgewiesenem Befall bestimmter Schaderreger sowie im Wald angefallene pflanzliche Abfälle dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden; hierfür sind beim Landkreis Emsland zur Prüfung und Entscheidung rechtzeitig entsprechende Anzeigen zu erstatten. Bitte setzen Sie sich zur Abklärung im Bedarfsfall frühzeitig mit dem Landkreis Emsland, Fachbereich Umwelt, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, in Verbindung. Antragsfristen sind zu beachten.

Abbrennen von Osterfeuern als Brauchtumsveranstaltung ist bei der Gemeinde Emsbüren erlaubnispflichtig

Soweit Pflanzen und Pflanzenteile im Rahmen einer Veranstaltung zur Pflege des Brauchtums verbrannt werden, finden die obigen Bestimmungen über die Beseitigung von Abfällen keine Anwendung. Dies betrifft in der Regel die Osterfeuer, die als öffentliche Veranstaltungen durchgeführt werden. Hierfür ist jedoch geeignetes Brennmaterial zu nutzen, das entweder gezielt für diesen Zweck erzeugt oder beschafft wird und kein Abfall im Sinne des KrWG ist oder als pflanzlicher Abfall bei der Verbrennung im Rahmen eines Brauchtumsfeuers andere Brennmaterialien ersetzt und insoweit eine Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist. Dies setzt voraus, dass das Brauchtumsfeuer auch durchgeführt worden wäre, wenn die pflanzlichen Abfälle nicht vorhanden gewesen wären.

Tritt der Zweck der Brauchtumspflege zurück und tritt der Zweck der Entledigung der Pflanzen oder Pflanzenteile in den Vordergrund, beachten Sie bitte, dass dann die o. g. Bestimmungen über die Beseitigung von Abfällen Anwendung finden.

Das Entzünden von Osterfeuern ist ein alter und beliebter Brauch. Leider ist diese Tradition in den vergangenen Jahren so stark missbraucht worden, dass viele Naturschutzverbände inzwischen ein generelles Verbot von Osterfeuern fordern. Auf Empfehlung der Aufsichtsbehörde sollen auch private Osterfeuer nicht mehr erlaubt werden.

In der Gemeinde Emsbüren will man weiterhin an dem alten Brauchtum festhalten. Allerdings werden grundsätzlich nur noch die bisherigen Standorte für Osterfeuer als Brauchtumsfeuer genehmigt.
Weitere neue Feuerstellen werden aus brand- und umweltrechtlichen Gründen i. d. R. nicht mehr zugelassen. Hinsichtlich der bisherigen Osterfeuer ergeht die Bitte, sich soweit als möglich zu Osterfeuergemeinschaften zusammen zu schließen und keine einzelnen privaten Osterfeuer abzubrennen. Um Beachtung und Verständnis wird gebeten.

Sollten Sie wie bislang das Abbrennen eines Osterfeuers im Rahmen einer Veranstaltung zur Pflege des Brauchtums beabsichtigen, ist von Ihnen Folgendes zu beachten:

Das Abbrennen des Osterfeuers ist nach der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Emsbüren in der Fassung vom 02.04.2014 für den Veranstalter/Betreiber erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist spätestens 3 Wochen vor dem Abbrenntermin, also spätestens bis Sonntag, 27.03.2022, bei der Gemeinde Emsbüren, Fachbereich IV, Frau Krickel, schriftlich unter genauer Angabe des Standortes des Osterfeuers (wenn möglich mit Lageplan) und des Umfangs des Brennmaterials zu beantragen. Die Erlaubnis zum Abbrennen kann insbesondere nur dann erteilt werden, wenn die Zustimmung des Grundstückseigentümers/Pächters vorliegt, die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist und bestimmte Vorschriften und Sicherheitsauflagen eingehalten werden.

Aus Gründen des Umweltschutzes dürfen nur ausschließlich Baum- und Strauchschnitt, hierbei nur unbehandelte pflanzliche Stoffe verbrannt werden (kein Haus- und Sperrmüll, kein/e Bauholz, Pappe, Papier, Reifen, Kunststoffe oder sonstigen Abfälle). Die Entnahme von Holz aus Wäldern, Hecken und Feldgehölzen ist nicht erlaubt. Es dürfen auch keine stehenden oder liegenden toten Obstbäume oder deren abgestorbenen Äste mit einem Durchmesser von über 20 cm verwendet werden. Frische Äste und Sträucher gehören nicht auf das Osterfeuer.

Bei der Wahl des Standortes für das Osterfeuer müssen folgende Mindestsicherheitsabstände eingehalten sein:

- 50 m zu (unbewohnten) Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen mit harter Bedachung,

- 100 m zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und/oder mit  weicher Bedachung,

- 30 m zu öffentlichen Gemeindestraßen, die nicht ausschl. land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen

- 100 m zu Kreis-, Landes-, Bundesstraßen, Bundesautobahnen

- 100 m zu Bäumen/Wäldern; Hecken; Sträuchern; Büschen, Heiden und Mooren; Zelt- und Campingplätzen sowie anderen Erholungseinrichtungen; Energieversorgungsanlagen einschl. Freileitungen,

- 300 m zu sensiblen Bereichen wie Krankenanstalten, Kindergärten, Schulen, Seniorenheimen und Gebäuden oder sonstigen Anlagen mit erhöhter Explosionsgefahr.

Die Größe des Osterfeuers darf eine max. Menge von 150 m³ brennbaren Materials nicht überschreiten. Das Osterfeuer darf nur auf unbewachsenen Flächen betrieben werden. Das Feuer ist ständig von zwei volljährigen arbeitsfähigen Personen bis zum vollständigen Erlöschen, auch der Glut, unter Aufsicht zu halten. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (vom Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.

Das Verbrennen ist verboten u. a. bei lang anhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind, auf moorigem Untergrund, auf Flächen besonders geschützter Biotope, in Schutzzonen (z. B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Wasserschutzgebiet), im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen. Außerdem darf durch das Abbrennen der Straßenverkehr nicht behindert werden. Auch sonst darf niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Weitere Einzelheiten werden in einem schriftlichen Erlaubnisbescheid festgelegt. Bitte beachten Sie, dass der Erlaubnisinhaber generell für die Einhaltung der Vorschriften und erteilten Sicherheitsauflagen verantwortlich ist. Dies gilt auch im Fall eines möglichen Schadens.

Auch ein Abbrennen von Osterfeuern in Feuerschalen ist eine gute Alternative, die immer häufiger gewählt wird. Die Immissionsschutz-, Brandschutz-, Abfall- und allg. Gefahrenabwehr rechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Sollten Sie noch Fragen haben, so können Sie sich gerne an Frau Krickel, Tel. 05903-9305-1057, bzw. den Gemeindebrandmeister Herrn Lögering, 05903-940012, wenden.  

Das Abbrennen sollte bei der Gemeindeverwaltung angezeigt werden.

Wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen mussten in der Vergangenheit leider immer wieder beabsichtigte Osterfeuer umgeschichtet oder gar die Erlaubnis zum Abbrennen des einen oder anderen Osterfeuers widerrufen werden. Die Gemeinde Emsbüren bittet deshalb ausdrücklich darum, die Vorschriften aus Sicherheits- und Umweltschutzgründen streng einzuhalten.