Schiedsamt Emsbüren

Veröffentlicht am: 10.03.2026

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger!

Im täglichen Miteinander kann es auch ohne Vorsatz schnell zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeit kommen. Dabei fällt es den unmittelbar Beteiligten mitunter schwer, ihre Auseinandersetzungen alleine beizulegen. Es bedarf dann der Einschaltung einer unabhängigen Stelle, um die streitigen Fragen zu klären und die Situation zu bereinigen. Streitfälle müssen aber nicht immer vor Gerichten ausgetragen werden. Bei uns in Emsbüren haben wir mit dem Schiedsamt eine Einrichtung, die auf dem Gebiet der Streitschlichtung äußerst erfolgreich arbeitet. Über die Hälfte der vor den Schiedsämtern verhandelten Fälle werden gütlich – nämlich außergerichtlich, rechtsverbindlich und vor allem kostengünstig beigelegt. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet. Die Arbeit der Schiedsperson ist ehrenamtlich. Ich möchte Sie deshalb ermutigen, im Falle einer Streitigkeit des täglichen Lebens auch eine Streitschlichtung durch das Schiedsamt der Gemeinde Emsbüren in Betracht zu ziehen.

Markus Silies

Bürgermeister der Gemeinde Emsbüren



Schlichten ist besser als Richten

Schiedsamt Waage In bestimmten Streitfällen müssen Sie vor dem Gang zum Gericht das Schiedsamt in Anspruch nehmen. Dies sind Delikte, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erheben kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Besteht dieses nicht, so verweist die Staatsanwaltschaft die Anzeige erstattende Person auf die Möglichkeit einer Privatklage. Im Privatklageverfahren ist es obligatorisch, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Schiedsamt durchzuführen. Kommt keine Einigung zustande, erhält die betroffene Person eine Bescheinigung über das durchgeführte Schlichtungsverfahren. Diese Bescheinigung ist bei Klage dem Amtsgericht vorzulegen.

Die häufigsten Privatdelikte im Schiedsverfahren sind:

  • Beleidigung (üble Nachrede)
  • Bedrohung
  • Hausfriedensbruch
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses.

Das Schiedsamt ist auch eine berufende Stelle, einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die vorherige Anrufung des Schiedsamtes zwingend erforderlich. Dabei geht es um die Wiederherstellung guter Beziehungen zu anderen Beteiligten. Streitigkeiten solcher Art können sein:

  • alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten
  • die meisten nachbarrechtlichen Streitigkeiten wie z.B.
  • wegen der in § 905 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück
  • des Überwuchses nach § 910 BGB,
  • des Hinüberfalls nach §911 BGB
  • sowie in allen Fällen eines landesrechtlichen geregelten Grenzabstandes für Pflanzen.

Nicht zuständig ist das Schiedsamt für Streitigkeiten des Arbeitsrechtes, des bürgerlichen Rechts, in den Familien oder die Personenrechte betreffenden Streitigkeiten (z.B. Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Entmündigungen, Namensstreitigkeiten).

Bevor Sie an eine förmliche Austragung vor einem Gericht denken, wenden Sie sich an das Schiedsamt, denn

„Sich vertragen ist besser als klagen“.



Das Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren wird durch einen Antrag, der Namen und Anschrift der Parteien und den Grund der strittigen Sache enthalten muss, eingeleitet. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Schiedsamt legt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld bis zu 50,00 Euro verhängen. Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson versucht zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen. Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Vereinbarung, wird diese in einem Protokoll festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. Eine solche Vereinbarung ist damit rechtswirksam, hat 30 Jahre Gültigkeit und es kann daraus vollstreckt werden. Dieses unkomplizierte Verfahren hat aufgrund der kurzen Verfahrensweise einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen.



Gebühren eines Schiedsverfahrens

Allgemeine Verfahrenskosten

(ohne eine protokollierte Vereinbarung) 15,00 Euro

Verfahrenskosten bei Abschluss einer protokollierten Vereinbarung 25,00 bis 50,00 Euro (je nach Aufwand zuzüglich entsprechender Auslagen)



Schiedspersonen im Gemeindegebiet Emsbüren

Daniel Gödiker

Am Heimathof 45, 48488 Emsbüren

Marion Ludwig

Dahlienstraße 25a, 48488 Emsbüren

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Weitere Informationen:

www.bds-osnabrueck.de