Einschränkung bei der Nutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung

Veröffentlicht am: 26.06.2026

Symbolbild Wasser Aufgrund der niedrigen Grundwasserpegelstände mangels ausreichender Niederschläge und der daraus resultierenden nicht unbegrenzten Möglichkeit zur Wasserförderung aus den Brunnen wird es zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet des TAV erforderlich, die Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung einzuschränken.

Mit sofortiger Wirkung wird daher ab sofort untersagt, Wasser für folgende Zwecke aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbands zu entnehmen:

zum Besprengen von Hof-, Straßen-, Dach- und Wegeflächen aller Art,

zur Kühlung / Reinigung von Anlagen und Geräten am fließenden Wasserstrahl,

zum Berieseln, Beregnen, Besprengen, Begießen oder anderem Bewässern von

Rasenflächen, Golfplätzen sowie Spiel- und Sportplätzen,

zum Beregnen, Berieseln und Besprengen von Gärten, Kleingärten, Grünflächen und Parkanlagen; das Begießen von Pflanzen außer Rasen bleibt erlaubt

zum Beregnen, Berieseln, Besprengen und Begießen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen,

zum Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen aller Art, außer in Waschstraßen und auf Waschplätzen,

zum Befüllen von Schwimmbecken und Pools mit Ausnahme öffentlicher Schwimmbäder,

für Übungen der Feuerwehren.

Das Verbot der Entnahme gilt nicht, soweit die Verwendung des Wassers aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedingt erforderlich ist.

Ansonsten werden alle Bürgerinnen und Bürger angehalten, den Wasserverbrauch geringzuhalten und mit dem Trinkwasser sparsam umzugehen.

Die Untersagung weiterer Nutzungen bleibt vorbehalten.

Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Verbrauchseinschränkungen bzw. -verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße belegt werden (§ 25 Abs. 2 i. V. m. § 29 der Wasserversorgungssatzung)

Trink- und Abwasserverband Bad Bentheim - Schüttorf - Salzbergen - Emsbüren