Behindertenhilfe (Auskunft)
zuständiger Fachbereich:
Amt | Telefon | Fax | |||
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05903/9305-0 |
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05903/9305-115 |
Ansprechpartner:
Name | Telefon | Fax | |
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Herr Staelberg |
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Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll erhalten oder hergestellt werden.
Unterstützung finden Sie bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Dazu gehören zum Beispiel:
- das Wohnen
- die Finanzen
- die Haushaltsführung
- die Freizeitgestaltung
- die Förderung privater Kontakte und Hobbies,
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet. Sie sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungs- und Rehabilitationsträgern (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachgeordnet.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Ihr Einkommen oder Vermögen können gegebenenfalls angerechnet werden.
Antragssteller müssen keine Fristen beachten.
Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.
- Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- State Office for Social Affairs, Youth and Family
- Federal Ministry of Labour and Social Affairs
- Lower Saxony Ministry of Social Affairs, Health and Gender Equality
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Die Behörde wird ein Teilhabe und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob und in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
In Niedersachsen wird Ihr Bedarf an individueller Unterstützung grundsätzlich mithilfe des Bedarfsermittlungsinstrumentes (B.E.Ni) ermittelt.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an erwachsene Personen: das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe. Das Land Niedersachsen hat die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover für diese Aufgabe herangezogen.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn die oder der Jugendliche noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.
Grundsätzlich sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.
- Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
- Die zuständige Behörde wird Sie auffordern, ein Formular zu verwenden und weitere Unterlagen einzureichen.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.