Impressum / Datenschutz
Herausgeber:Gemeinde Emsbüren
Markt 18
48488 Emsbüren
Telefon: +49 5903 9305 0
Telefax: +49 5903 9305 115
E-Mail:
info@emsbueren.deInternet:
http://www.emsbueren.de/
Die Gemeinde Emsbüren ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.
Sie wird vertreten durch den Bürgermeister Bernhard Overberg.
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Alfons Quaing
Haftungshinweis:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Sites sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Wir haben keinen Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der externen verlinkten Sites und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller externen verlinkten Sites.
Der Herausgeber bemüht sich nur vollständige und richtige Informationen zu veröffentlichen. Gleichwohl kann keine Garantie für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernommen werden. Der Herausgeber haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die mit der Nutzung dieses Informationsangebotes in Verbindung gebracht werden können.
Personenbezogene übersandte Daten werden nur für interne Zwecke und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert und keinesfalls ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben.
Hinweise zur elektronischen Kommunikation
Bei der Gemeinde Emsbüren ist die elektronische Kommunikation für Verwaltungsverfahren eröffnet. Sie verwendet dafür als virtuelle Poststelle das Produkt "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" (EGVP) www.egvp.de. Mit diesem Produkt besteht die Möglichkeit zur rechtsverbindlichen und vertraulichen (verschlüsselten) elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung.
Für das Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach
§ 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit
§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Gemäß § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt entsprechendes im Privatrecht.
> Grundsätze und Rahmenbedingungen zur elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung <